Einkaufsbedingungen

Unsere Einkaufsbedingungen gelten im Geschäftsverkehr mit Unternehmern im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB.

Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers/Lieferanten (nachfolgend: „AN/LIE“) erkennen wir nur insoweit an, als wir ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für künftige Geschäfte mit dem AN/LIE und auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des AN/LIE die Lieferung des AN/LIE vorbehaltlos annehmen.

 

1.   Angebot und Vertragsabschluss

1.1  Bestellungen, Abschlüsse und Lieferabrufe, sowieihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
1.2  Mündliche Vereinbarungen jeder Art einschließlich nach Vertragsschluss erfolgender Änderungen oder Ergänzungen unserer Einkaufsbedingungen bedürfen zu deren Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns.
1.3  Die Schriftform ist durch elektronische Datenfernübertragung oder Telefax gewahrt.
1.4  Kostenvoranschläge sind verbindlich und nicht zu vergüten, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
1.5  Nimmt der AN/LIE die Bestellung nicht innerhalb von einer Woche seit ihrem Zugang an, so sind wir zum Widerruf berechtigt.
1.6  Lieferabrufe im Rahmen einer Bestell- und Abrufplanung werden verbindlich, wenn der AN/LIE nicht binnen zwei Arbeitstagen seit Zugang widerspricht.

 

2.   Preise

2.1  Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist
bindend. Die Preise sind Festpreise ausschließlich Umsatzsteuer. Sie schließen die Vergütung für alle dem AN/LIE übertragenen Lieferungen und Leistungen und die Verpackung ein und verstehen sich DAP (gemäß Incoterms 2010, veröffentlicht durch die Internationale Handelskammer Paris, ICC) an unsere Produktionsstätte, wenn keine abweichende Vereinbarung getroffen wird.
2.2  Preisvereinbarungen gelten auch für zukünftige Lieferungen und behalten Gültigkeit, bis sie durch eine ausdrückliche Vereinbarung neuer Preise ersetzt worden sind.

 

3.    Termine und Fristen

3.1  Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgeblich für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware an unserer Produktionsstätte.
3.2  Wird eine Überschreitung des Liefertermins erkennbar, hat uns der AN/LIE unverzüglich unaufgefordert über den Grund und die voraussichtliche Dauer der Verzögerung schriftlich zu unterrichten. Ungeachtet dessen löst eine Überschreitung der Lieferzeit die Verzugsfolgen aus. Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung durch uns stellt keinen Verzicht unsererseits auf die uns wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche dar.
3.3  Lieferverzug berechtigt uns, unbeschadet unserer sonstigen Rechte, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,3 % je Arbeitstag, höchstens jedoch 5 % des Auftragswertes zu berechnen. Die Vertragsstrafe muss nicht schon bei der Abnahme/Annahme der Leistung vorbehalten werden; es genügt, dass wir sie bei Ausgleich der Rechnung des AN/LIE geltend machen. Eine gezahlte Vertragsstrafe wird auf einen eventuell darüber hinaus zu leistenden Schadensersatz angerechnet.

 

4.   Versand und Dokumente

4.1  Der Versand hat DAP (gemäß Incoterms 2010,veröffentlicht durch die Internationale Handelskammer Paris, ICC) an unsere Produktionsstätte zu erfolgen, wenn keine abweichenden Vereinbarungen getroffen sind. Der AN/LIE trägt die Sachgefahr bis zur Annahme der Ware durch uns oder unseren Beauftragten an dem Ort, an den die Ware auftragsgemäß zu liefern ist.
4.2  Jeder Lieferung sind 2 Lieferscheine beizufügen, ebenso wie die Frachtbriefe, die unsere Bestell-Nr., Artikel-Nr., die Positions-Nr., die Warenbezeichnung und den Liefertag enthalten müssen. Darüber hinaus ist der AN/ LIE verpflichtet, uns und dem von uns bestimmten Empfänger Versandanzeigen am Versandtag zu übersenden.

 

5.    Pflichten des AN/LIE

5.1  Alle für Abnahme, Betrieb, Wartung und Reparatur erforderlichen Unterlagen (Prüfprotokolle, Werkzeugnisse, Zeichnungen, Pläne, Bedienungsanleitungen etc.) hat der AN/LIE innerhalb der Liefer- bzw. Leistungszeit, falls erforderlich in vervielfältigungsfähiger Form und in der gewünschten Fremdsprache, kostenlos mitzuliefern.
5.2  Bei Lieferungen und Leistungen auf unserem Gelände oder dem Gelände unseres Kunden sind unsere bzw. unseres Kunden Sicherheits- und Ordnungsvorschriften zu beachten, die in diesem Fall Vertragsbestandteil sind.
5.3  Der AN/LIE haftet für die Einhaltung der einschlägigen, gesetzlichen und behördlichen Vorschriften – insbesondere auch Vorschriften des Germanischen Lloyds oder anderer Klassifikationsgesellschaften – und Auflagen bei Erfüllung des Auftrages. Die Lieferung/Leistung muss den gültigen Sicherheits-, Arbeitsschutz-, Unfallverhütungs-, einschlägigen Norm-, DIN-, VDE-, und sonstigen Vorschriften, auch der Klassifikationsgesellschaften, entsprechen. Nach solchen Vorschriften erforderliche Schutzvorrichtungen sind stets mitzuliefern und im vereinbarten Preis inbegriffen.
5.4  Der AN/LIE gewährleistet mindestens für die Zeit der normalen Gebrauchsdauer des jeweiligen Liefergegenstandes die Versorgung mit Ersatzteilen zu den marktüblichen Bedingungen und Preisen.

 

6.    Prüfungen beim AN/LIE

6.1  Unsere Beauftragten und die unserer Kunden sind berechtigt, sich beim AN/LIE innerhalb der Betriebsstunden von der vertragsgemäßen Ausführung der Lieferung/Leistung zu unterrichten, an werkseigenen Prüfungen teilzunehmen und Prüfungen vorzunehmen.
6.2  Wiederholungsprüfungen durch uns aufgrund vorher festgestellter Mängel gehen zu Lasten des AN/LIE. Prüfungen entbinden den AN/LIE nicht von seinen vertraglichen Pflichten.

 

7.    Beistellungen und Unterlagen

7.1  Der AN/LIE haftet für Verlust oder Beschädigung beigestellter Sachen sowie von uns zur Verfägung gestellter Unterlagen. Von einer rechtlichen oder tatsächlichen Beeinträchtigung solcher Sachen/Unterlagen hat er uns unverzüglich zu unterrichten.
7.2  Von uns beigestellte Sachen/Materialien werden in unserem Auftrag be- und verarbeitet und bleiben auch in der Be- und Verarbeitungsstufe unser Eigentum. Bei der Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen, steht uns das Miteigentum an der neu hergestellten Sache in dem Verhältnis zu, in dem der Wert unserer Beistellung zum Wert aller bei der Herstellung verwendeten Sachen sowie den Aufwendungen des AN/LIE für deren Verarbeitung steht. Insoweit verwahrt der AN/LIE unentgeltlich die Sachen auch für uns. Das gleiche gilt bei Vermischung und Vermengung von uns beigestellter Sachen.
7.3  An sämtlichen, von uns dem AN/LIE zur Verfügung gestellten Unterlagen, insbesondere Zeichnungen, Modelle und Muster, behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Die Unterlagen dürfen nur für die jeweiligen Vertragszwecke verwendet und Dritten nur mit unserer schriftlichen Zustimmung
zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen oder nach Erledigung unserer Anfrage oder nach Ausführung der bestellten Lieferung/ Leistung sind sie uns unverzüglich zurückzugeben. Der AN/LIE verpflichtet sich zur absoluten Geheimhaltung. Der AN/LIE verpflichtet sich bei der Einschaltung von Subunternehmern zur Durchsetzung der Geheimhaltung auch gegenüber den Subunternehmern. Der AN/LIE nimmt nicht ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung Kontakt zum Endkunden auf. Verletzt der AN/LIE eine dieser Pflichten, so stellt er uns von daraus resultierenden Ansprüchen frei.
7.4 Die zu einem Angebot oder einer Vertragserteilung gehörenden Unterlagen sind für den AN/LIE verbindlich. Unsere Unterlagen hat der AN/LIE auf etwaige Unstimmigkeiten genau zu prüfen und uns auf entdeckte oder vermutete Fehler unverzüglich schriftlich hinzuweisen, für von ihm erstellte Zeichnungen, Pläne und Berechnungen bleibt der AN/LIE jedoch auch dann allein verantwortlich, wenn diese von uns genehmigt werden.
7.5 Halb- und Fertigfabrikate, die nach unseren Unterlagen angefertigt wurden, dürfen nur mit unserer schriftlichen Einwilligung an Dritte geliefert werden.

 

8.    Ausführung und Änderungen

8.1  Der AN/LIE darf Leistungen nur mit unserer schriftlichen Einwilligung an Subunternehmer übertragen. Die Einwilligung entbindet ihn nicht von seinen Verpflichtungen uns gegenüber.
8.2  Der AN/LIE verpflichtet sich, bei der Vergabe von Unteraufträgen dafür Sorge zu tragen, dass auch der Nachunternehmer uns in dem in Ziff. 6.1 genannten Umfang das Recht zur Unterrichtung
und Vornahme von Prüfungen vertraglich einräumt. Auch diese Prüfungen entbinden den AN/LIE nicht von seinen vertraglichen Pflichten.
8.3 Der AN/LIE sichert zu, bei der Ausführung von Aufträgen alle ihm auf Grund des
Mindestlohngesetzes
einzuhalten, insbesondere seinen im Inland beschäftigten Mitarbeitern mindestens ein Arbeitsentgelt in Höhe des Mindestlohns nach § 1 MiLoG (bzw. nach der Übergangsregelung des § 24 MiLoG) spätestens zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt zu zahlen. AN/LIE sichert ferner zu, nur solche Nachunternehmer (inkl. Verleihunternehmen) einzusetzen, die ihrerseits die ihnen obliegenden Pflichten nach dem Mindestlohngesetz einhalten, insbesondere ihren im Inland beschäftigten Mitarbeitern mindestens ein Arbeitsentgelt in Höhe des Mindestlohns nach § 1 MiLoG (bzw. nach der Übergangsregelung des § 24 MiLoG) spätestens zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt zahlen. Dies und alle nachfolgenden Regelungen zu Subunternehmern gelten entsprechend für eine etwaige Subunternehmerkette.
8.4  Wir sind berechtigt, auch nach Vertragsschluss Änderungen in der Beschaffenheit der Lieferung/Leistung im Rahmen der technischen Leistungsfähigkeit des AN/LIE zu verlangen. Vereinbarungen über technische Änderungen und deren Auswirkungen auf Preise, Lieferzeit und sonstige Konditionen bedürfen der Schriftform.
8.5  Die Ausführung eines Vertrages ist vom AN/LIE auf unsere Aufforderung, sofort einzustellen oder in geändertem Umfang vorzunehmen.

 

9.    Abtretung und Aufrechnung

9.1 Der AN/LIE ist nicht berechtigt, ohne unsere ausdrückliche Zustimmung Forderungen gegen uns abzutreten oder gegenüber unseren Ansprüchen Zurückbehaltungsrechte geltend zu machen, es sei denn es handelt sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Zurückbehaltungsrechte des AN/LIE.
9.2 Die AufrechnungmitGegenforderungendesAN/LIE ist nur zulässig, soweit diese Forderungen von uns anerkannt und fällig oder rechtskräftig festgestellt sind.

 

10.    Eigentum am Liefergegenstand

Wir erwerben das uneingeschränkte Eigentum am Gegenstand der Lieferung /Leistung spätestens mit dessen Übergabe; das gleiche gilt für die mitgelieferten Unterlagen. Durch die Übergabe erklärt der AN/LIE, dass er voll vertretungsberechtigt ist, und Rechte Dritter nicht bestehen.

 

11.    Rechnungen und Zahlungen

11.1 Die Forderungen des AN/LIE werden 30 Tage nach Eingang der Ware und nach ordnungsgemäßer Rechnungen nachfolgender Ziff. 11.2 von uns gezahlt.
11.2 Rechnungen sind nach Erbringen der vertragsgemäßen Leistung für jede Bestellung in zweifacher Ausfertigung gesondert einzureichen. Jede Rechnung hat neben den gesetzlichen Anforderungen nach den §§ 14, 14a UStG - die erbrachte Leistung genau zu bezeichnen sowie Bestell-Nr. und Datum zu enthalten.
11.3 Der AN/LIE wird auf jeder Rechnung bestätigen, dass er und etwaig eingesetzte Nachunternehmer für die in Rechnung gestellten Leistungen nur Mitarbeiter eingesetzt haben, die den Mindestlohn nach § 1 MiLoG (bzw. nach der Übergangsregelung des § 24 MiLoG) erhalten haben. Fehlen diese Angaben oder sind sie unrichtig, so treten bis zur Klärung die Voraussetzungen des Zahlungsverzuges nicht ein.
11.4 Teil- und Abschlagsrechnungen sind nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung zulässig und als solche zu bezeichnen.
11.5 Sofern der Auftrag nach Aufwand abzurechnen ist, sind den Rechnungen quittierte Nachweise beizufügen.

 

12.    Erfüllungsort und Abnahme

12.1 Erfüllungsort für den AN/LIE ist derjenige Ort an den die Ware auftragsgemäß zu liefern bzw. an dem die Leistung zu erbringen ist.
12.2 Wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, erfolgt die Abnahme der Lieferung/Leistung durch Ausstellung einer schriftlichen Abnahmebestätigung.
12.3 Der Auftrag ist erfüllt, wenn die schriftliche Abnahme durch uns erfolgt ist und gegebenenfalls formulierte Mängel oder Vorbehalte beseitigt sind. Nehmen wir Lieferungen/ Leistungen ohne ausdräcklichen Widerspruch entgegen, so kann hieraus in keinem Fall abgeleitet werden, dass die Lieferung/ Leistung durch uns abgenommen ist.

 

13.    Gewährleistung

13.1 Der AN/LIE gewährleistet die sorgfältige und sachgemäße Erfüllung des Vertrages, insbesondere die Einhaltung der festgelegten Spezifikationen, Zeichnungen und sonstigen Ausführungsvorschriften entsprechend dem neuesten Stand der Technik sowie die Güte und Zweckmäßigkeit der Lieferung/Leistung entsprechend den sich aus der vorgesehenen Verwendung des Gegenstandes der Lieferung/Leistung ergebenden, besonderen Anforderungen hinsichtlich Material, Konstruktion und Ausführung und der zur Lieferung gehörenden Unterlagen. Die in unseren Spezifikationen angegebenen Werte und Merkmale gelten als vereinbarte Beschaffenheit des Gegenstandes der Lieferung /Leistung.
13.2 Der AN/LIE haftet auch dafür, dass durch die Lieferung/Leistung oder Verwendung der gelieferten Sache Rechte Dritter, insbesondere gewerbliche Schutzrechte nicht verletzt werden. Er stellt uns von Ansprüchen Dritter aus etwaigen Schutzrechtsansprüchen frei.
13.3 Der AN/LIE versichert, entsprechende Haftpflicht- versicherungen abgeschlossen zu haben. In die Versicherungspolicen ist uns auf Wunsch Einblick zu gewähren.
13.4 Mängel hat der AN/LIE unverzüglich auf seine Kosten zu beseitigen. Ist eine Mängelbeseitigung nicht möglich, nicht üblich oder unzumutbar, so können wir stattdessen die unverzügliche - für uns kostenfreie - Lieferung eines mangelfreien Liefergegenstandes oder die erneute Erbringung der Leistung verlangen.
13.5 Kommt der AN/LIE seiner Verpflichtung zur Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht unverzüglich nach, verweigert er die Erfüllung dieser Verpflichtung oder ist ihm auch die Ersatzlieferung nicht möglich, so können wir ohne Fristsetzung die gesetzlichen Gewährleistungsrechte geltend machen. In dringenden Fällen sind wir auch ohne vorherige Benachrichtigung des AN/LIE berechtigt, einen mangelhaften Liefergegenstand auf seine Kosten auszubessern oder uns von dritter Seite Ersatz zu beschaffen.
13.6 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, kann der AN/LIE eine Abnahme bei Zulieferungen zu Schiffen erst mit deren Ablieferung an unseren Auftraggeber verlangen und Lieferungen/ Leistungen für eine Anlage, an deren Herstellung weitere Lieferer beteiligt sind, erst mit deren Inbetriebnahme an der Verwendungsstelle.
13.7 Für gelieferte Ersatzstücke und Nachbesserungen beginnt die gesetzliche Gewährleistungsfrist nach Beseitigung der beanstandeten Mängel. Für Lieferteile, die wegen Mängeln nicht in Betrieb bleiben konnten, verlängert sich die Gewährleistungsfrist um die Zeit der Betriebsunterbrechung.

 

14.   Haftung

14.1 Sofern nicht eine schuldhafte Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit durch uns vorliegt, sind gegen uns oder unsere Mitarbeiter gerichtete Schadensersatzansprüche - gleich aus welchem Rechtsgrund - ausgeschlossen, soweit nicht uns oder unseren Mitarbeiten Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
14.2 Der AN/LIE verzichtet uns gegenüber auf Entlastungsmöglichkeiten nach § 831 BGB.

 

15. Rücktritt

Als wichtiger Grund, der uns zum Rücktritt vom Vertrag oder dessen Kündigung berechtigt, ist es auch anzusehen, wenn über das Vermögen des AN/LIE das Insolvenzverfahren oder ein gerichtliches Vergleichsverfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird oder der AN/LIE seine Zahlungen nicht nur vorübergehend einstellt.

 

16. Schlussbestimmungen

16.1 Ausschließlicher Gerichtsstand beider Parteien in sämtlichen unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertragsverhältnis sowie über dessen Entstehen und Wirksamkeit ergebenden Streitigkeiten – auch aus Urkunden, Wechseln oder Schecks – ist im kaufmännischen Geschäftsverkehr der Sitz unserer Gesellschaft.
16.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den
internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen.
16.3 Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen oder der jeweiligen Verträge unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der
übrigen Bestimmungen nicht berührt.